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Ist die AFV (OE) gesetzeskonform?

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1

Friday, November 28th 2008, 8:03am

Ist die AFV (OE) gesetzeskonform?

Frage an die Experten:

Nach § 8 Abs. 3 und 4 AFV ist in OE den Amateurfunk-Bewilligungsklassen 3 und 4 die Verwendung selbstgebauter, also nicht kommerziell gefertigter Sendeanlagen verboten; desgleichen die Verwendung kommerziell gefertigter aber anschließend veränderter Sendeanlagen.

Ich frage mich allerdings, woher der Minister die Ermächtigung nimmt, die Verwendung von Sendeanlagen für die Klassen 3 und 4 auf unveränderte, kommerziell gefertigte Produkte einzuschränken. Im übergeordneten AFG finde ich in § 10 Abs. 2 lediglich die Ermächtigung, Änderungen, Selbstbau, Einfuhr und Besitz diverser Funkanlagen bewilligungsklassenabhängig zu regeln. Eine Ermächtigung, die Verwendung selbst(um)gebauter Sendeanlagen analog zu regeln, finde ich dagegen im gesamten AFG nicht. Im Gegenteil: Nach § 10 Abs. 1 AFG berechtigt die Amateurfunkbewilligung sogar ausdrücklich zur Errichtung und zum Betrieb von Amateurfunkstellen! Eine Möglichkeit, diese Grundbestimmung auf die Verwendung kommerziell gefertigte Produkte einzuschränken, ist m.E. im AFG an keiner Stelle vorgesehen.


Dazu der Text des § 10 AFG (Hervorhebungen vom Verf.):
---------------------------------------------------------------------------
(1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
2. einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
1. zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,
2. zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie
3. zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
---------------------------------------------------------------------------


Frage an die Experten: Ist die AFV in diesem Punkt gesetzeskonform, d.h. präzisiert sie tatsächlich nur die Bestimmungen des AFG oder verändert sie diese in unzulässiger Weise? M.E. wäre es auch im Hinblick auf eine EU-weite Harmonisierung dringend geboten, diesen Punkt sorgfältig zu klären. Die gegenwärtige Situation kann ja kaum gewollt sein:

Ein OE-Ham der Klasse 4 dürfte nämlich gegenwärtig seinen TRX in OE zwar selbst bauen aber nicht verwenden. Um ihn zu verwenden, müsste er z.B. nach DL reisen und dort im Rahmen der CEPT Novice Licence Betrieb machen. Umgekehrt dürfte ein deutscher Klasse E-Ham seinen selbstgebauten TRX auf seiner Urlaubsreise in Österreich trotz CEPT Novice Licence vermutlich nicht betreiben!

Kann das im Sinne der CEPT-Harmonisierungsbestrebungen sein? Werden diese Bestrebungen hier nicht geradezu konterkariert?

Klärungsbedürftig wäre m.E. auch noch eine Reihe von Begriffen:

Warum wird plötzlich der Begriff "verwenden" eingeführt, wo es doch den viel eindeutigeren Begriff "betreiben" gibt? "Verwenden" wird ein Klasse 4-Ham auch - hoffentlich dann kommerziell gefertigte (hi!) - Relaissendeanlagen, aber "betreiben" wird er sie zumeist nicht!

Die Begriffe "Sendeanlage" und "Selbstbau" bzw. "selbstgebaut" sind m.W. weder im AFG noch im TKG definiert. Es bleibt also unklar, ob zur Sendeanlage beispielsweise auch die Antenne zu rechnen ist bzw. ob unter Selbstbau auch das lötfreie Zusammenstecken fertig abgeglichener, kommerziell gefertigter Module (wie etwa beim Elecraft K3) fällt. Ist der bloße Austausch von defekten Teilen bereits Selbstbau? Wo beginnt, wo endet das? Bei der geschossenen Sicherung? Beim abgerauchten Endstufentransistor?


Fragen über Fragen! Ich glaube, hier brauchen wir sehr fähige Juristen!

73, Alfred, OE5AKM
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2

Friday, November 28th 2008, 10:31pm

Hallo Alfred,
was sollen wir von DL aus ändern können? Ich glaube nichts. Wenn man sich auf den Sachverstand der EU bezieht, wäre es von Vorteil, wenn man ein neues Bundesland "Freistaat Österreich" unter dem Schirm von DL gründet. Das würde uns dann auf etwas über 95.000.000 Mil. Einwohner anheben und die Macht in der EU noch verstärken. Allerdings wäre Eure Regierung und das Parlament unnötig, da dann Abgeordnete und Minister in Berlin werkeln. Die hohen Kosten in Wien, Brüssel, Straßburg, Regierung, Parlament und Botschaften entfallen dann auf Kostenteilung.

Denke da mal drüber nach, OM Alfred
73, Gerhard

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3

Saturday, November 29th 2008, 9:02am

Hallo Alfred,
was sollen wir von DL aus ändern können?


Na ja - ich glaube schon, dass dieses Board auch von Österreichern gelesen wird! Und unter denen suche ich eben juristische Experten!

Offensichtlich hat sich ja der ÖVSV bei den Verhandlungen über die AFV-Novelle über den Tisch ziehen lassen! Wo sonst gibt es eine CEPT Novice Licence, der die Verwendung selbstgebauter Sendeanlagen verboten ist?

Das Resultat: 2 von 3 österreichischen Bewilligungsklassen dürfen nur noch kommerziell gefertigte Sendeanlagen verwenden!

73, Alfred, OE5AKM
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4

Saturday, November 29th 2008, 1:59pm

Ich habs bereits schon geschrieben...

(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
1. zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,
2. zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie
3. zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.


Der Selbstbau von Sendeanlagen kann aufgrund dieser Konstruktion: Amateurfunkgesetz regelt nur global und die Verordnung im Speziellen und Detail einzelnen Lizenzklassen genehmigt und wieder anderen untersagt werden. Der Umfang der Lizenz wird eben in einer Verordnung geregelt...

Nun damit werden wir leben müssen. Auf der einen Seite ist das gut, weil damit eine schnelle Anpassung möglich ist, ohne das Parlament zu belasten - da können Verordnungen einfach durch den Ministerrat beschlossen werden. So werden neuerdings Gesetze gemacht - wie alles andere: billig, einfach und inflationär - und fehlerhaft natürlich - und das ist die negative Seite!

Ein PS noch nachträglich dazu:
Der §10 Abs 2 AFG ist eigentlich sinnlos, da er durch das TKG derogiert wurde. Das TKG - die Mutter der Kommunikationsgesetze und das AFG (Amateurfunkgesetz) das Lex specialis mit seiner Detailregelung in der AFV (Amateurfunkverordnung)... Wir kennen eigentlich nur 3 Dinge rund um eine Amateurfunkstation welche gesetzlich geregelt ist:
- Einfuhr
- Besitz und
- Betrieb
Alle im §10 Abs2 aufgeführten zustände sind Dinge des Besitzes - und der Besitz ist im TKG generell erlaubt:
§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

Diese Regelung stammt aus Urzeiten, als es diese freizügige Regelung noch nicht gab. Es macht aber Sinn diese Bestimmung aufrecht zu erhalten, sollte das TKG einmal etwas schärfer in der Formulierung werden.

Aber wie schon gesagt, der Umfang der Bewilligung ist in der Verordnung geregelt - gebastelt kann alles werden - nur der Betrieb einer selbst gebauten Sendeanlage ist die Lizenzklasse 3+4 nicht gestattet. Aber dafür könnte er ja die Hilfe eines Klasse 1 Amateurs in Anspruch nehmen... Für manchen ist ja der Bau eines Gerätes mehr Spass als der eigentliche Betrieb.

73 de Harald

This post has been edited 2 times, last edit by "oe9hlh" (Nov 29th 2008, 3:00pm)


df9ic

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5

Saturday, November 29th 2008, 3:36pm

RE: Ich habs bereits schon geschrieben...

gebastelt kann alles werden - nur der Betrieb einer selbst gebauten Sendeanlage ist die Lizenzklasse 3+4 nicht gestattet. Aber dafür könnte er ja die Hilfe eines Klasse 1 Amateurs in Anspruch nehmen... Für manchen ist ja der Bau eines Gerätes mehr Spass als der eigentliche Betrieb.

Um eine Sendeanlage aufbauen zu dürfen, brauche ich gar keine Amateurfunklizenz. Soweit zu der vollkommen sinnlosen Argumentation, daß die Schwachfunker der Klassen 3 oder 4 Geräte ja bauen, nur nicht betreiben dürfen.

Hinter dieser Argumentation steht ja aber offensichtlich die Anstiftung dazu, sich um diese Regelung nicht zu kümmern und auch als dritt- und viertklassiger Amateur z. B. modifizierte Geräte zu betreiben. Dann würde ich doch vorschlagen, ganz ohne Amateurfunklizenz zu senden, damit würde man sich wenigstens in DL strafrechtlich sogar besser stehen als der Funkamateur, der seine Regulierungen verletzt.

Gruss Henning

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6

Saturday, November 29th 2008, 6:31pm

Der Selbstbau von Sendeanlagen kann aufgrund dieser Konstruktion: Amateurfunkgesetz regelt nur global und die Verordnung im Speziellen und Detail einzelnen Lizenzklassen genehmigt und wieder anderen untersagt werden. Der Umfang der Lizenz wird eben in einer Verordnung geregelt...
Harald, ich bin kein Jurist, ich glaube aber zu wissen, dass eine Verordnung das übergeordnete Gesetz im Allgemeinen zwar präzisieren aber nicht verändern darf. (Sri, wenn ich da falsch liege!)

Um dieser Gefahr aus dem Wege zu gehen, ermächtigt das Gesetz häufig den zuständigen Minister ausdrücklich, bestimmte präzisierungsbedürftige Punkte mittels Verordnung genauer zu regeln. Beim AFG ist es nun so, dass es den Minister ermächtigt, Besitz, Einfuhr, Änderung und Selbstbau von Funkanlagen bewilligungsklassenabhängig zu regeln. Diese Ermächtigungen nimmt der Minister im Fall der AFV aber nicht wahr, sondern er regelt stattdessen die Verwendung von selbstgebauten Sendeanlagen. Dazu wurde er im AFG aber nicht ermächtigt!

Daher meine Frage: Ist die AFV gesetzeskonform? Im AFG wird nämlich ohne weitere Differenzierung - also generell - festgehalten, dass die Amateurfunkbewilligung zum Betreiben von Amateurfunkstellen berechtigt! Wenn die Verordnung das ohne Ermächtigung bewilligungsklassenabhängig einschränkt, verändert sie u. U. die Grundaussage des AFG und wäre dann womöglich gesetzwidrig!

Wer kann dazu gesichertes Wissen einbringen?

73, Alfred, OE5AKM
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7

Saturday, November 29th 2008, 10:11pm

Hinter dieser Argumentation steht ja aber offensichtlich die Anstiftung dazu, sich um diese Regelung nicht zu kümmern und auch als dritt- und viertklassiger Amateur z. B. modifizierte Geräte zu betreiben. Dann würde ich doch vorschlagen, ganz ohne Amateurfunklizenz zu senden, damit würde man sich wenigstens in DL strafrechtlich sogar besser stehen als der Funkamateur, der seine Regulierungen verletzt.


Hallo Henning!
Vollkommen missverstanden - es ging darum die bestehende Rechtslage in OE zu beleuchten - das war das Thema dieses Thread!
Nachdem ich im QRL ständig mit dem TKG und als Ausbilder für Recht mit dem AFG und der AFV zu tun habe, war das meine Antwort. Das Thema ist meiner Meinung ausgereizt - die Diskussion dazu hat sich meiner Meinung nach schon längst verstiegen - jeder besteht offenbar auf seinem Standpunkt. Ändern wird sich dadurch nichts.
73 de Harald

df9ic

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8

Saturday, November 29th 2008, 10:56pm

Das Thema ist meiner Meinung ausgereizt.

Da sind wir sicherlich einig.

Gruss Henning

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9

Sunday, November 30th 2008, 10:18am

Harald, ich bin kein Jurist und lasse mich gern eines Besseren belehren, wenn ich dafür stichhaltige Gründe geliefert bekomme. Niemand will die AFV aus Jux und Tollerei kippen. Ich finde es aber gefährlich, wenn dem Amateurfunkdienst in OE "scheibchenweise" das Recht auf Verwendung selbstgebauter Sendeanlagen abhanden kommt! In OE ist das bei zwei von drei Bewilligungsklassen bereits passiert! Was wird der nächste Schritt sein?

Ich verstehe auch nicht, warum sich außer mir offenbar niemand gegen diese Entwicklung zu wehren versucht! Von der ÖVSV-Spitze wurde mir bereits signalisiert, dass man diese "Demontage" zu akzeptierten gedenkt - schließlich hat man sie ja mit der Behörde ausverhandelt!

Das dicke Ende kann übrigens noch nachkommen: Der Begriff "Sendeanlage" ist m.W. nirgends definiert. In Grabensteiner, Gerald M. (1991). Der Amateurfunkdienst aus rechtlicher Sicht. Prugg: Eisenstadt (S.54) lese ich aber:

"Auch anschließbare Zubehör-Teile für sich allein, zB Netzgeräte, Mikrofone, Konverter, Leistungsverstärker, Antennen (...), Stehwellen- und Leistungsmeßgeräte, (Zusatz-)Telephonhörer und die zugehörigen Kabel und Stecker, sind keine Fernmeldeanlagen, werden aber durch elektrischen Anschluß (...) Teil einer solchen."

Ersetze nun "Fernmeldeanlagen" durch "Sendeanlagen" und du hast die Misere: Wenn nämlich selbstgebaute Antennen Teil einer Sendeanlage sind, dann dürfen womöglich nicht einmal sie von Inhabern der OE-Bewilligungsklasse 3 oder 4 verwendet werden!

Wollen wir das wirklich?

73, Alfred, OE5AKM
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df9ic

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10

Sunday, November 30th 2008, 11:15am

Der Begriff "Sendeanlage" ist m.W. nirgends definiert.

Wie wäre es mit dieser österreichischen gesetzlichen Definition des Begriffs "elektrische Anlage"? (es geht dort zwar nur um Energieversorgungsanlagen, aber ich denke, die Übertragbarkeit ist offensichtlich)

"Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Als ortsfest gelten auch elektrische Anlagen auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten."

Selbstverständlich wird in der Technik unter Anlage die Summe von Geräten verstanden, die in dieser Zusammenstellung die Gesamtfunktion ergeben. Eine Anlage ist immer mehr als ein Gerät.

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11

Sunday, November 30th 2008, 10:15pm

Hallo Alfred,

ich möchte noch zu bedenken geben, dass die Prüfung für die Klassen 3 und 4 nur einfachste technische Kenntnisse voraussetzt.
Die Klasse 1 unterscheidet sich dadurch, dass bei Klasse 1 viel höhere Anforderungen an die Technik gestellt werden.

Das heißt also, dass jemand der Klasse 3 machen will, jedoch über die Kenntnisse verfügt sich einen Sender bauen zu können, auch problemlos die Prüfung Klasse 1 bestehen würde.
Oder umgekehrt, jemand der Klasse 3 oder 4 besteht, aber in Klasse 1 durchfallen würde, der hat nicht die Kenntnisse einen Sender zu bauen und bestimmungsgemäß zu betreiben. Daher ist es verständlich, dass das auch nicht erlaubt ist.

Man könnte jetzt noch darüber spekulieren ob diese Bestimmungen rechtsverdreherisch korrekt sind, das weiß ich auch nicht, von der logischen Seite finde ich es aber nachvollziehbar.

vy 73
Kurt

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12

Monday, December 1st 2008, 12:29pm

Kurt, das Problem ist, dass selbst jene OE-Bewilligungsklasse, die in DL der Klasse E (CEPT Novice Licence) entspricht, in OE keine selbstgebauten Sendeanlagen verwenden darf! In DL dürfte sie das ohne weiteres!

73, Alfred, OE5AKM
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13

Monday, December 1st 2008, 2:11pm

Kurt, das Problem ist, dass selbst jene OE-Bewilligungsklasse, die in DL der Klasse E (CEPT Novice Licence) entspricht, in OE keine selbstgebauten Sendeanlagen verwenden darf! In DL dürfte sie das ohne weiteres!

73, Alfred, OE5AKM

wieso Problem ?? müssen halt umziehen - diese Leute ! nach DL ziehen, sich einbürgern lassen....
Aber gerade diese OE-Beispiel wird von einigen Leuten in DL als das leuchtende Beispiel herangezogen....
..aber dafür kassiert man in OE ja auch Autobahnbenutzungsgebühr .... dürfen die denn das?...in DL muss doch auch (noch) nichts zahlen...

der Rest mit den Klassen in OE und ob der Minister das so darf...och.. das kriegste mit Klagen beim zuständigen Gericht raus, wenn es dir so wichtig ist.
Ansonsten... sind denn die Prüfungen so schwierig?

73
Fred
dl5ym

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14

Monday, December 1st 2008, 6:41pm

Resümee

  • Klasse 1-Hams scheint das Thema relativ wenig zu interessieren, weil sie ja (noch) nicht in ihren Rechten beschnitten wurden.
  • Klasse 2 gibt es in OE keine.
  • Klasse 3 ist die "niedrigste" Klasse in OE. Klasse 3-Hams durften auch bisher keine selbstgebauten Sendeanlagen verwenden. Außerdem sind sie gerade einmal so ca. 50 an der Zahl - und damit ohne jedes "Gewicht".
  • Klasse 4-Hams (CEPT Novice-Leute), die es primär interessieren müsste, was sie dürfen und was nicht, gibt es in OE noch nicht; Klasse 4 ist ja gerade erst installiert worden.
Damit ist für mich klar: Mehr, als auf die Sache hinzuweisen, ist augenblicklich nicht drin! Aber wie heißt es so schön: Die wahren Abenteuer sind im Kopf - und sind sie dort nicht, sind sie nirgendwo!

73, Alfred, OE5AKM
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15

Tuesday, December 2nd 2008, 9:06am

Was soll denn das?

..aber dafür kassiert man in OE ja auch Autobahnbenutzungsgebühr .... dürfen die denn das?...in DL muss doch auch (noch) nichts zahlen...


Also Fred!
Wenn du nun auch noch erklären kannst, was das mit einer Amateurfunklizenzierung zu tun hat?
Vielleicht solltest dann - um die Beispielhaftigkeit zu untermauern dann noch dazu schreiben, dass man in vielen Ländern Europas Maut zu bezahlen hat: Schweiz, Italien, Kroatien, Frankreich, etc... - das würde erklären, dass im Zuge der Harmonisierung dieses Beispiel der Lizenzklasse ohne Selbsbauberechtigung bereits in HB9 eingeführt wurde und vermutlich auch schon in anderen Ländern eingeführt worden ist. Um die Sachlichkeit einer Diskussion zu wahren sollte man die aktuelle Situation breiter beleuchten.

Das vermisse ich bei dieser Diskussion und auch diese Sachlichkeit!

73 de Harald

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16

Tuesday, December 2nd 2008, 12:24pm

dieses Beispiel der Lizenzklasse ohne Selbsbauberechtigung bereits in HB9 eingeführt wurde
Ja, Harald - nachdem wir hier in OE schon vor Jahren gegen meine Warnungen mit einer völlig unsinnigen "Totgeburt" (= Lizenzklasse 3) diesbezügliche Dämme eingerissen haben! - Dabei habe ich prinzipiell nichts gegen eine "verwendungseingeschränkte", aber sinnvolle Einstiegsklasse. In der Hoffnung auf eine "Reparatur" der Klasse 3 habe ich meine Bedenken bezüglich Gesetzeskonformität der AFV bisher für mich behalten. Jetzt aber, wo eine "Reparatur" der Klasse 3 in Richtung CEPT-Empfehlungen versäumt und statt dessen eine zweite Bewilligungsklasse "verwendungseingeschränkt" wurde, fand ich es an der Zeit, öffentlich auf eine eventuelle Gesetzwidrigkeit der AFV hinzuweisen.

73, Alfred, OE5AKM
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17

Tuesday, December 2nd 2008, 4:21pm

RE: Was soll denn das?


Quoted


Zitat von »alfred_mateja«
Kurt, das Problem ist, dass selbst jene OE-Bewilligungsklasse, die in DL der Klasse E (CEPT Novice Licence) entspricht, in OE keine selbstgebauten Sendeanlagen verwenden darf! In DL dürfte sie das ohne weiteres!

..aber dafür kassiert man in OE ja auch Autobahnbenutzungsgebühr .... dürfen die denn das?...in DL muss doch auch (noch) nichts zahlen...

Also Fred!
Wenn du nun auch noch erklären kannst, was das mit einer Amateurfunklizenzierung zu tun hat?
.....
73 de Harald

die beiden gehören schon so zusammen ... sonst macht das keinen Sinn....
und Lizensierung .... wenn OE == DL sein muss/soll/...? warum dann nicht gleich alles ?

Unterhalb eine gewissen Levels kocht eh jeder sein eigenes Süppchen... der viel grössere Schaden wird dadurch entstehen, dass man Ahnungslosigkeit/Nichwissen als Standard erklärt!
Ich fürchte eher, wir werden uns bald dafür rechtfertigen müssen, dass wir zuviel wissen ;-)

73
Fred

18

Wednesday, December 3rd 2008, 12:24pm

RE: RE: Was soll denn das?

Ich fürchte eher, wir werden uns bald dafür rechtfertigen müssen, dass wir zuviel wissen ;-)
Hallo Fred,

dazu paßt vielleicht dieser Artikel:
http://www.focus.de/kultur/leben/paedago…aid_174851.html
73
Karsten
DL8LBK

DF3KV

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19

Wednesday, December 3rd 2008, 1:42pm

RE: Ist die AFV (OE) gesetzeskonform?

Nach § 8 Abs. 3 und 4 AFV ist in OE den Amateurfunk-Bewilligungsklassen 3 und 4 die Verwendung selbstgebauter, also nicht kommerziell gefertigter Sendeanlagen verboten; desgleichen die Verwendung kommerziell gefertigter aber anschließend veränderter Sendeanlagen.

Scheint dem Schutz der Bürger vor sich selbst und der Geräte untereinander zu dienen.

Ich hätte ganz arge Bedenken wenn jemand mit Schnullerlizenz in der Nachbarschaft einen Sender bauen würde oder gar einen kommerziellen 1KW Sender für Amateurfunk umbauen wollte.

Für Anwendungsfunker bietet sich das Internet als die effizientere Möglichkeit zu kommunizieren an, die brauchen dort überhaupt keine Amateurfunkgenehmigung und haben sogar noch ein viel breiteres Publikum.

Das ist doch genau das was Du so eifrig forderst und vertrittst und nun passt es Dir plötzlich nicht? Was sollten die denn wohl bauen?

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20

Wednesday, December 3rd 2008, 2:27pm

Ich hätte ganz arge Bedenken wenn jemand mit Schnullerlizenz in der Nachbarschaft einen Sender bauen würde oder gar einen kommerziellen 1KW Sender für Amateurfunk umbauen wollte.


Lieber DF3KV,

hier herrscht offenbar der Glaube, eine möglichst schwierige Technikprüfung würde auch Verantwortungsbewusstsein garantieren; tut sie aber nicht!

Und sei doch einmal ehrlich: Welcher ELL-Ham ("Schnullerlizenz" ist gar kein schönes Wort!) käme auf die Idee, sich einen 1 KW-Sender zu einem "QRP-Gerät" umzubauen?

Jetzt sind wir aber endgültig vom Thema weg!

73, Alfred, OE5AKM
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