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This post has been edited 1 times, last edit by "DL1GDS" (Dec 24th 2007, 3:31pm)
Location: Nord- Württemberg 74653 Künzelsau Baden- Württemberg
Occupation: kann ich nicht mehr angeben, da einige "Schreiber" unsachlich darauf reagieren und einen Berufsstand verunglimpfen
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Hobby aufgeben, Station abbauen und verkaufen,
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Original von DL1GDS
schaut euch mal an, was auf uns noch zu kommen könnte.
(anbei der Gesetzesentwurf in pdf)
Auszug aus Württemberg Rundspruch:
Der Entwurf sieht vor, dass der Betrieb ortsfester
Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10
Watt EIRP der "zuständigen Behörde" mindestens
vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen
ist. Das gilt sowohl für gewerbliche als auch
private Funkanlagen. Gleiches gilt für
Funkanlagen mit weniger als 10 Watt EIRP, wenn
sie zusammen mit anderen Anlagen an einem
gemeinsamen Antennenstandort betrieben werden
und die Gesamtstrahlungsleistung an diesem
Antennenstandort 10 Watt EIRP oder mehr
beträgt.
Quoted
Original von df3kv
Quoted
Original von DL1GDS
schaut euch mal an, was auf uns noch zu kommen könnte.
(anbei der Gesetzesentwurf in pdf)
Auszug aus Württemberg Rundspruch:
Der Entwurf sieht vor, dass der Betrieb ortsfester
Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10
Watt EIRP der "zuständigen Behörde" mindestens
vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen
ist. Das gilt sowohl für gewerbliche als auch
private Funkanlagen. Gleiches gilt für
Funkanlagen mit weniger als 10 Watt EIRP, wenn
sie zusammen mit anderen Anlagen an einem
gemeinsamen Antennenstandort betrieben werden
und die Gesamtstrahlungsleistung an diesem
Antennenstandort 10 Watt EIRP oder mehr
beträgt.
Und was ist daran anders als bisher?
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Und was ist daran anders als bisher?
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Ortsfeste Anlagen, einschließlich solcher Anlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfahren, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 6 für diese Anlagen festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
This post has been edited 2 times, last edit by "DL1GDS" (Dec 24th 2007, 3:32pm)
Quoted
Original von DL1GDS
@DF3KV
Quoted
Und was ist daran anders als bisher?
Der Amateurfunk ist unteranderem als experimentier Funk
definiert. Also wenn du was an deiner Antennenanlage änderst oder eine Antenne am Fieldday also verübergehend ortsfest aufbaust,
müsstest du das vier Wochen vorher anmelden bzw. anzeigen.
Quoted
Das ist seit etlichen Jahren so.
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Original von DL1GDS
aha, also wenn ich UKW Kontest portabel mache,
muss ich dies der Bundesnetzagentur mitteilen,
bzw. meine BEMV für den Portabelstandort machen????
selbstverständlich
Das wäre mir neu.
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Originally posted by DL1GDS
@DF3KV
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Und was ist daran anders als bisher?
Der Amateurfunk ist unteranderem als experimentier Funk
definiert. Also wenn du was an deiner Antennenanlage änderst oder eine Antenne am Fieldday also verübergehend ortsfest aufbaust,
müsstest du das vier Wochen vorher anmelden bzw. anzeigen.
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Ortsfeste Anlagen, einschließlich solcher Anlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfahren, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 6 für diese Anlagen festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
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Originally posted by DL1GDS
Gemäß § 4, Absatz 2, Satz 2, sind ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen, von der Standortortbescheinigungspflicht ausgenommen.
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hmm, inwiefern willst Du das auf Fielddaystationen anwenden?
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Originally posted by DL1GDS
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hmm, inwiefern willst Du das auf Fielddaystationen anwenden?
das war ein Beipiel, womit man laut dem Entwurf auch bei Fielddaystationen die Anzeige vier Wochen vorher machen müsste.
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meine Frage war aber doch, wie Du diesen Absatz heute im Rahmen der BEMFV als Begründung heranziehen willst?
.
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Original von DL1GDS
@DF3KV
Gemäß § 4, Absatz 2, Satz 2, sind ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen, von der Standortortbescheinigungspflicht ausgenommen.