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Occupation: kann ich nicht mehr angeben, da einige "Schreiber" unsachlich darauf reagieren und einen Berufsstand verunglimpfen
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Originally posted by DL5EBS
Ich versuche mal eine Antwort darauf zu geben, ohne auf die relevanten gesetzlichen Normen im Einzelnen einzugehen. Vorausgesetzt ist dabei, dass wir uns in Deutschland befinden, also deutsche Gesetze gelten.
Im Gegensatz zu füheren Zeiten - vor grundsätzlicher Novellierung des Telekommunikationsgesetzes - ist es heute erlaubt, eine Sendeempfangsanlage zu besitzen, obwohl man keine entsprechende Sendegenehmigung hat. Das stand früher unter Strafe. Soweit also zunächst kein Problem.
Das stimmt; früher gab es eine Zeitlang 'mal diese Vorschriften (Funkamateur-Erben machten sich strafbar, wenn die vorgefundene Funkanlage nicht angezeigt wurde..)
Ob man diese Sendeempfangsanlage als Nicht-Funkamateur in Betrieb nehmen darf, ist aber auch davon abhängig, ob die Sendeempfangsanlage eine CE-Kennzeichnung (oder vergeichbar) hat. Also bescheinigt wird, dass dieses Gerät den einschlägigen EMV Vorschriften genügt. Neuere Geräte sind alle entsprechend geprüft und gekennzeichnet, ältere Amateurfunkgeräte in der Regel nicht. Nur Funkamateuere dürfen nicht-gekennzeichnete Sendempfangsanlagen in Betrieb nehmen. Das gilt auch schon für den reinen Empfang (Telekommunikationszulassungsverodnung). Also auf die Kennzeichnung achten.
Wo steht das denn? Das CE-Kennzeichen betrifft doch nur das gewerbsmäßige Inverkehrbringen.
Letztlich ist es in der Praxis sicher nicht ganz unproblematisch, als Nicht-Funkamateur ein solches Gerät zu Betreiben. Die Grenze zwischen reinemEmpfangsbetrieb und Bereithalten für einen möglichen Sendebetrieb dürfte verschwimmen, sobald z.B. eine Dipolantenne zum besseren Empfang angeschlossen wird. Der Verdacht, unerlaubten Sendebetrieb machen zu wollen, ist dann nie ganz auszuräumen.
Das ist doch haarsträubender Unsinn. Wer ein Auto ohne Fahrererlaubnis besitzt, setzt sich immer dem Verdacht aus, unerlaubt fahren zu wollen?
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Originally posted by DL5EBS
@DF4KV
Auch durch Wiederholung werden Ihre unqualifizierten und falschen Beiträge zu dieser Problematik nicht richtiger. Siehe Ihren singemäßen Beitrag auf www.amateurfunk.de aus 2005.
Ich kann dort auch heute weder unqualifiziertes noch falsches erkennen.
Ich empfehle dringend das Studium der einschlägigen Vorschriften aus dem TKG, FTEG, und EMVG.
Ja, das kann sicher nicht schaden. Vielleicht gibst Du auch einmal einen Link zur aktuell gültigen
Telekommunikationszulassungsverordnung, die Du gestern angewendet wissen wolltest?
Im FTEG ist zum Beispiel nicht nur das Inverkehrbringen geregelt, sondern in § 11 auch die Inbetriebnahme.
Da beisst die Maus keinen Faden ab, aber in Deutschland gilt nunmal, dass keine Geräte in Betrieb genommen werden dürfen, die nicht dem FTEG bzw. EMVG entsprechen. Aus äußeres Kennzeichen dient dabei das CE Kennzeichen - bzw. die früheren Zulassungskennzeichen- am Gerät. Für uns Funkamateure gelten hierzu Ausnahmen. Dieses Privileg geniessen (Noch) Nicht-Funkamateure aber nicht.
Daher gilt zum Beispiel: Bauen darf sich Jedermann einen KW-Empfänger, besitzen darf man ihn auch, aber in Betrieb nehmen nicht, es sei denn, es handelt sich um einen CE-gekennzeichneten kommerziellen Bausatz oder man ist Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes.
Das ist falsch. Das FTEG gilt nach §1, (3),4. nicht für reine Rundfunk-Empfangsfunkanlagen. Jedermann darf sich diese Geräte selbstbauen, und auch das EMVG sieht in §6 (1) und (5) Ausnahmen vor, auf die sich jeder Selbstbauer berufen kann, auch ohne eine Amateurfunklizenz zu besitzen.
Vorstehendes gilt auch im vorliegenden Fall dieses Threads. Die Frage, ob ein Nicht-Funkamateur einen Sendeempfänger für KW zu Empfangszwecken nutzen darf muss zunächst an der Rechtsvorschrift festgemacht werden, aufgrund der überhaupt der Empfang - die Frequenznutzung, wie es im amtsdeutsch heisst - erlaubt wird. Danach richtet sich, welchen technischen Vorschriften dass dazu benutzte Gerät entsprechen muss.
Als rechtliche Grundlage für den allgemeinen Empfang von Amateurfunkaussendungen gilt §9, Satz 5 Amateurfunkverordnung.
Schon wieder falsch. Rechtsgrundlage für den allgemeinen Amateurfunkempfang ist nicht die Verordnung zum AFuG (das nur die Grundlage für den Amateurfunk-Sendebetrieb liefert, für Nicht-Funkamateure ohne Bedeutung), sondern das steht im Gesetz: Telekommunikationsgesetz §89.
Allerdings finden sich in der AfuGV nur die technischen Vorschriften für Amateurfunkstellen und nicht für Geräte, die durch Nicht-Funkamateure für den Empfang von Amateurfunkaussendungen verwendet werden dürfen. Hierzu müssen wir auf andere Rechtsnormen zurück greifen. Die Inbetriebnahme unter anderem von Funkanlagen wird im FTEG Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in §11 geregelt. An dieser Stelle sind wir wieder bei der CE-Kennzeichnung des für den Empfang von Amateurfunkaussendungen benutzten Gerätes.
Falsch, siehe oben (FTEG §1(3),4)...
Wenn also ein Nicht-Funkamateur ein Amateurfunkgerät zum Empfang von Amateurfunkaussendungen nutzen will, muss es ein Gerät mit CE-Kennzeichnung sein. Ob der Sendeteil dauerhaft außer Betrieb gesetzt sein muss (Abziehen des Mikrofons genügt nicht), muss abschließend ein Gericht feststellen. Zumindest setzt man sich dem Anfangsverdacht aus, nicht genehmigten Sendebetrieb machen zu wollen, wenn das Funkgerät betriebsbereit, z.B. mit angeschlossener sendefähiger Antenne, vorgehalten wird.
Nochmal ganz langsam: das FAG von 1928 ist seit langem außer Kraft. Den Tatbestand des strafbaren Versuchs zum Betreiben einer Anlage gibt es nicht mehr, sondern der Sendebetrieb muß konkret nachgewiesen werden. Daß das im Einzelfall für die Staatsanwaltschaften extrem aufwendig werden kann, hat man in einigen Gerichtsurteilen+Freisprüchen der letzten Jahre sehen können.
Vergleichbar ist dies mit einem Betrunkenen, der sich in sein Auto setzt und den Zündschlüssel einsteckt, um z.B. Radio zu hören. Es gibt Fälle, in denen die betroffenen Personen wegen Fahren unter Alkoholeinfluss rechtskräftig verurteilt worden sind. Das sie das Auto nicht bewegt haben, war nicht relevant.
Irrelevant, da andere Baustelle, nicht vergleichbar.
Ich persönlich Rate daher zur Vorsicht, wenn man als Nicht-Funkamateur mit einem Sendeempfänger Amateurfunk empfangen will. Im Zweifel kann man gleich gegen mehrere Gestze und Verordnungen verstoßen.

