Bitte um Nachsicht wegen der Nachrichtenlänge-eine Verlinkung war wegen techn. Probleme nicht möglich.
Guten Abend!
Ich bin kein Freund der AGZ e.V. aber deren Vorschläge lesen sich geradezu märchenhaft...... :laugh:
******************************************
AGZ e.V. Stellungnahme zu einer neuen Struktur der Zeugnisklassen im deutschen Amateurfunk
Seite 6 von 8 vom 7. November 2003
AGZ e.V. © 2003
Amtsgericht Neuss VR 1827 • Sitz des Vereins: Korschenbroich-Kleinenbroich • Geschäftsführung: Hermann Schulze • Vorstand: Wolfgang van Gels
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg • BLZ 312 512 20 • Konto 2 204 204
__________________________________________
3. QRP-Klasse
Die bisherige Genehmigungsklasse 3 hat sich bewährt. Sie ist ein beliebter Einstiegskanal
in den Amateurfunk und sie stellt einen sehr wichtigen Mechanismus
zur Nachwuchsgewinnung und zur Sicherstellung der Zukunft des Amateurfunks
dar. Die Beschränkung auf eine effektive isotrope Strahlungsleistung von
10 Watt hat sich ebenfalls bewährt. Sie ist die wesentliche Motivation zum "Upgrade"
auf die A-Klasse, denn eine sehr deutlich über 10 Watt hinausgehende
Strahlungsleistung ist unverzichtbar für eine Vielzahl von wissenschaftlichen
Studien, speziell in den Frequenzbereichen oberhalb von 30 MHz.
Die QRP-Klasse muss sich hinreichend unterscheiden und absetzen vom mittlerweile
allgemein genehmigten und gebührenfreien CB-Funk. Dort ist die Nutzung
der Kurzwelle bei 27 MHz heute mittels Richtantennen, der Sendeart SSB
und von Strahlungsleistungen möglich, die 10 Watt EIRP deutlich übersteigen
können. Dieser Funkverkehr hat durchaus die Qualität von Amateurfunkverbindungen,
wie man sie z.B. im 28 MHz-Bereich vorfindet. Der Genehmigungsumfang
der QRP-Klasse muss in Folge mindestens ähnliche Möglichkeiten beinhalten,
um die Attraktivität dieser Klasse in Konkurrenz mit dem CB-Funk sicher
zu stellen.
Nach der WRC-03 sehen wir auch keinen formalen Grund mehr, der QRP-Klasse
die Kurzwelle vorzuenthalten. Viele Staaten handeln heute schon so, etwa Großbritannien,
Spanien und Japan. Wir regen konkret an, der QRP-Klasse dieselben
Frequenzen wie der A-Klasse zu öffnen, ebenfalls keine Sendearten vorzugeben,
sondern dieselben Bandbreitenbeschränkungen vorzusehen und die effektive isotrope
Strahlungsleistung auch unterhalb von 30 MHz auf 10 Watt zu begrenzen.
Überlegungen zur Verweigerung der Zuteilung von Rufzeichen für Clubstationen,
automatische und fernbediente Amateurfunkstellen sowie für den Ausbildungsfunkbetrieb
an die Inhaber einer QRP-Genehmigung lehnen wir mit Nachdruck
ab. Auch dieser Personenkreis muss weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend
zu experimentieren und auszubilden. Die Fähigkeit zum Aufbau und zur
Leitung einer Clubstation ist im übrigen kein Bestandteil der Prüfungskataloge,
weil es dazu keine einschlägigen Bestimmungen im Amateurfunkrecht gibt und
wohl auch kaum geben kann. Sie kann also nicht als Unterscheidungsmerkmal
zwischen den Genehmigungsklassen herangezogen werden.
In verwaltungsrechtlicher Hinsicht fällt die Zuteilung von Rufzeichen nicht unter
den Begriff "technische und betriebliche Rahmenbedingungen". Der grundsätzliche
Rechtsanspruch auf Zuteilung unterliegt keinesfalls der Ausgestaltungs- oder
Einschränkungsmöglichkeit durch eine Rechtsverordnung. Das Amateurfunkgesetz
hat durch seine Systematik bewusst zum Ausdruck gebracht, dass es
Clubstationen, Relais, Digipeater, Bakensender und auch Ausbildungsfunkbetrieb
in allen denkbaren Genehmigungsklassen im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbestimmungen
geben soll. Die notwendige Besitzstandswahrung für bisherige
Inhaber der Genehmigungsklasse 3 würde schließlich de facto doch eine
Dreiklassen-Landschaft generieren, was zu einem nicht rechtfertigbaren Verwaltungs-
und Überwachungsaufwand führt.
Der Aufbau und Betrieb von automatischen bzw. fernbedienten Amateurfunkstellen
und auch der Aufbau und Betrieb von Clubstationen dient in besonderem
Maße der Vorbereitung auf die Unterstützungsleistung in Not- und Katastrophenfällen.
Hierzu bedarf es – wie bereits ausgeführt – nicht unbedingt primär
einer technischen Qualifikation. Unter diesem Aspekt ist das Recht, diese Arten
von "besonderen Amateurfunkstellen" betreiben zu dürfen, von hoher Wichtigkeit
gerade für die QRP-Klasse.
Überlegungen zur zeitlichen Befristung ausschließlich der QRP-Klasse lehnen
wir sowohl in der Sache, als auch mit Verweis auf die im Amateurfunkgesetz dazu
vollständig fehlende Rechtsgrundlage ab.
Da es sich bei der QRP-Genehmigung um eine Amateurfunkgenehmigung handelt,
muss der Selbstbau und die Modifikation von Geräten und Anlagen in vollem
Umfang weiterhin möglich sein. Die Ausnahme von Bestimmungen des
FTEG und EMVG muss für beide Genehmigungsklassen gleichermaßen weiterhin
gelten, was allerdings durch das geltende Amateurfunkgesetz schon vorgegeben
und nicht mittels Rechtsverordnung änderbar ist. Überlegungen, diesen Personenkreis
auf die Verwendung nicht modifizierter im Handel erhältlicher Fertigprodukte
zu beschränken, werten wir als einen klaren Verstoß gegen die Legaldefinition
des Amateurfunkdienstes und gegen weitere Bestimmungen im
AFuG: Die Verwirklichung des wissenschaftlichen und technischen Experiments
wäre nur noch sehr eingeschränkt möglich. Dies ist auch in der Sache nicht hinnehmbar.
******************************************
Quelle: AGZ e.V.
Ich verzichte hier auf jeden Kommentar.
vy 73 de Stefan DO2JAX